Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.1 WoV-G CH-SO

§ 54 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Wiederkehrende Ausgaben

Haushaltführung - Ausgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54 WoV-G · Wiederkehrende Ausgaben

1. Ausgaben, die einer fortgesetzten Aufgabe dienen, sind wiederkehrende Ausgaben.

2. Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederkehrenden Ausgaben wird auf die Nettoausgabe abgestellt, die in einem Jahr anfällt.

← § 53 WoV-G Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Zweck § 55 WoV-G →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →