115.1
WoV-G
CH-SO
§ 54 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Wiederkehrende Ausgaben
Haushaltführung - Ausgaben
§ 54 WoV-G · Wiederkehrende Ausgaben
1. Ausgaben, die einer fortgesetzten Aufgabe dienen, sind wiederkehrende Ausgaben.
2. Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederkehrenden Ausgaben wird auf die Nettoausgabe abgestellt, die in einem Jahr anfällt.