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115.1 WoV-G CH-SO

§ 53 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Einmalige Ausgaben

Haushaltführung - Ausgaben
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§ 53 WoV-G · Einmalige Ausgaben

1. Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.

2. Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, müssen zusammengerechnet werden. In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Ausgaben aufzunehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

3. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die einem Zweck dienen, der in einem bestimmten, absehbaren Zeitraum definitiv erreicht sein wird, sind zusammenzurechnen.

4. Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis wird auf die Nettoausgabe abgestellt.

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