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115.1 WoV-G CH-SO

§ 52 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Voraussetzung für Ausgabenbewilligung

Haushaltführung - Ausgaben
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§ 52 WoV-G · Voraussetzung für Ausgabenbewilligung

1. Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.

2. Neue Ausgaben, welche der Kantonsrat im Rahmen seiner Kompetenz bewilligt, ersetzen die Rechtsgrundlage.

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