115.1
WoV-G
CH-SO
§ 51 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Begriff der Ausgabe
Haushaltführung - Ausgaben
§ 51 WoV-G · Begriff der Ausgabe
1. Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung staatlicher Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2. Eine Ausgabe führt in der Erfolgsrechnung zum Verzehr von Mitteln, in der Investitionsrechnung zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens.