115.1
WoV-G
CH-SO
§ 5 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Verhältnis zur Rechtsetzung
Wirkungsorientierte Führung
§ 5 WoV-G · Verhältnis zur Rechtsetzung
1. Gesetz und Verordnung binden die Behörden bei der Steuerung von Leistungen und Finanzen.