115.1
WoV-G
CH-SO
§ 49 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Besondere Rechnungsmodelle
Haushaltführung - Jahresrechnung
§ 49 WoV-G · Besondere Rechnungsmodelle
1. Der Regierungsrat kann die Anwendung von besonderen Rechnungsmodellen in einer Verordnung beschliessen.