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115.1 WoV-G CH-SO

§ 49 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Besondere Rechnungsmodelle

Haushaltführung - Jahresrechnung
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§ 49 WoV-G · Besondere Rechnungsmodelle

1. Der Regierungsrat kann die Anwendung von besonderen Rechnungsmodellen in einer Verordnung beschliessen.

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