115.1
WoV-G
CH-SO
§ 47 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Bewertung und Abschreibungen des Verwaltungsvermögens
Haushaltführung - Jahresrechnung
§ 47 WoV-G · Bewertung und Abschreibungen des Verwaltungsvermögens
1. Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten oder wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
2. Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3. Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.