115.1
WoV-G
CH-SO
§ 45 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Anhang
Haushaltführung - Jahresrechnung
§ 45 WoV-G · Anhang
1. Der Anhang der Jahresrechnung
a)* nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
b)* fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung wie Abschreibungsmethoden und Abschreibungssätze zusammen;
c)* enthält den Eigenkapitalnachweis;
d)* enthält den Rückstellungsspiegel;
e)* enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
f)* zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
g)* enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.