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115.1 WoV-G CH-SO

§ 45 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Anhang

Haushaltführung - Jahresrechnung
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§ 45 WoV-G · Anhang

1. Der Anhang der Jahresrechnung

a)* nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;

b)* fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung wie Abschreibungsmethoden und Abschreibungssätze zusammen;

c)* enthält den Eigenkapitalnachweis;

d)* enthält den Rückstellungsspiegel;

e)* enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;

f)* zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;

g)* enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

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