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115.1 WoV-G CH-SO

§ 44 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Legate und unselbständige Stiftungen

Haushaltführung - Jahresrechnung
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§ 44 WoV-G · Legate und unselbständige Stiftungen

1. Legate und unselbständige Stiftungen sind Vermögen des Kantons ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das ihm Private freiwillig für einen bestimmten Verwendungszweck übertragen.

2. Mittel aus Legaten und unselbständigen Stiftungen können im Rahmen der Zweckbestimmung zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Kantons ergänzend verwendet werden.

3. Legate und unselbständige Stiftungen, deren Zweckbestimmung entfällt oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann, werden durch den Regierungsrat mit anderen Legaten oder unselbständigen Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt.

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