§ 43 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Spezialfinanzierungen
§ 43 WoV-G · Spezialfinanzierungen
1. Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie sind periodisch auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen.
1bis. Spezialfinanzierungen sind nur zulässig, wenn übergeordnetes Recht sie vorschreibt oder sie nicht im Eigenkapital geführt werden müssen.
2. Sämtliche durch die Verwaltung der Spezialfinanzierung verursachten Kosten werden der Spezialfinanzierung belastet.
3. Ein Verlustvortrag in der Spezialfinanzierung ist nur zulässig, wenn die zweckgebundenen Einnahmen den Aufwand vorübergehend nicht decken. Er ist zu verzinsen.
4. Das Eigenkapital von Spezialfinanzierungen ist zu verzinsen, falls
a) das Gesetz eine Verzinsung ausdrücklich vorsieht;
b) die Spezialfinanzierung nicht ausschliesslich durch staatliche Mittel geäufnet wird.
5. Spezialfinanzierungen können Bestandteil von Globalbudgets sein.
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