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115.1 WoV-G CH-SO

§ 42bis Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Bilanzierung

Haushaltführung - Jahresrechnung
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§ 42bis WoV-G · Bilanzierung

1. Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen bringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

2. Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie künftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

3. Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

4. Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

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