115.1
WoV-G
CH-SO
§ 42 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Passiven
Haushaltführung - Jahresrechnung
§ 42 WoV-G · Passiven
1. Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Eigenkapital.
2. Das Eigenkapital entspricht dem Vermögen, das die Verpflichtungen übersteigt.