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115.1 WoV-G CH-SO

§ 42 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Passiven

Haushaltführung - Jahresrechnung
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§ 42 WoV-G · Passiven

1. Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Eigenkapital.

2. Das Eigenkapital entspricht dem Vermögen, das die Verpflichtungen übersteigt.

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