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115.1 WoV-G CH-SO

§ 41 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Aktiven

Haushaltführung - Jahresrechnung
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§ 41 WoV-G · Aktiven

1. Die Aktiven setzen sich zusammen aus dem Finanzvermögen, dem Verwaltungsvermögen sowie allfälligen Verlustvorträgen aus den Spezialfinanzierungen und dem allgemeinen Finanzhaushalt.

2. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.

3. Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.

4. Der Verlustvortrag besteht aus der das Vermögen übersteigenden Summe des Fremdkapitals und der Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen.

5. Der Regierungsrat entscheidet über das Finanzvermögen und veranlasst die Überführung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen.

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