Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.1 WoV-G CH-SO

§ 4 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Grundsatz

Wirkungsorientierte Führung
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§ 4 WoV-G · Grundsatz

1. Kantonsrat und Regierungsrat steuern die Verwaltung im Rahmen ihrer Kompetenzen über Wirkungsziele und Leistungsvorgaben sowie über Saldovorgaben. Sie kontrollieren die zielkonforme Verwendung der verfügbaren Mittel.

2. Die Wirkungsziele und Leistungsvorgaben werden in folgenden Beschlussformen festgelegt

a) die langfristigen sowie alle grundlegenden und wichtigen Ziele in der Gesetzgebung;

b) die mittelfristigen Ziele im Legislaturplan und im integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie in weiteren politischen Plänen;

c) die kurzfristigen Ziele im Voranschlag.

3. Die Saldovorgabe wird als Verpflichtungskredit, als Voranschlagskredit oder als Ertragsüberschussvorgabe beschlossen. Die Ertragsüberschussvorgabe verlangt einen positiven Saldo von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung in einem Globalbudget.

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