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115.1 WoV-G CH-SO

§ 39 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Investitionsrechnung

Haushaltführung - Jahresrechnung
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§ 39 WoV-G · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung enthält Finanzvorfälle, die bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.

2. Der Saldo der Investitionsrechnung (Nettoinvestitionen) verändert die Aktiven im Verwaltungsvermögen der Bilanz.

3. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, ab welchem Mindestbetrag die Investitionsrechnung zu belasten ist.

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