115.1
WoV-G
CH-SO
§ 38 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Erfolgsrechnung
Haushaltführung - Jahresrechnung
§ 38 WoV-G · Erfolgsrechnung
1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag eines Kalenderjahres. Sie weist das Betriebsergebnis, das nichtbetriebliche Ergebnis, die aussergewöhnlichen Positionen sowie das Gesamtergebnis aus.
2. Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert das Eigenkapital oder den Verlustvortrag.