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115.1 WoV-G CH-SO

§ 37 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Inhalt

Haushaltführung - Jahresrechnung
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§ 37 WoV-G · Inhalt

1. Die Jahresrechnung umfasst

a)* die Bilanz;

b)* die Erfolgsrechnung;

c)* die Investitionsrechnung;

d)* die Geldflussrechnung und

e)* den Anhang.

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