115.1
WoV-G
CH-SO
§ 37 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Inhalt
Haushaltführung - Jahresrechnung
§ 37 WoV-G · Inhalt
1. Die Jahresrechnung umfasst
a)* die Bilanz;
b)* die Erfolgsrechnung;
c)* die Investitionsrechnung;
d)* die Geldflussrechnung und
e)* den Anhang.