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115.1 WoV-G CH-SO

§ 36 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Revisionstauglichkeit

Haushaltführung - Rechnungslegung
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§ 36 WoV-G · Revisionstauglichkeit

1. Der Regierungsrat und die Verwaltung stellen die Revisionstauglichkeit des Finanz- und Rechnungswesens und der Finanzinformationssysteme sicher.

2. Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung der Belege.

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