115.1
WoV-G
CH-SO
§ 36 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Revisionstauglichkeit
Haushaltführung - Rechnungslegung
§ 36 WoV-G · Revisionstauglichkeit
1. Der Regierungsrat und die Verwaltung stellen die Revisionstauglichkeit des Finanz- und Rechnungswesens und der Finanzinformationssysteme sicher.
2. Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung der Belege.