115.1
WoV-G
CH-SO
§ 35 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Rechnungsarten
Haushaltführung - Rechnungslegung
§ 35 WoV-G · Rechnungsarten
1. Die finanzpolitische Steuerung des Finanzhaushaltes erfolgt hauptsächlich über die Erfolgs- und die Investitionsrechnung.
2. Leistungen und Finanzen der Verwaltung werden über die geplanten Produktegruppenergebnisse gesteuert.