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115.1 WoV-G CH-SO

§ 35 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Rechnungsarten

Haushaltführung - Rechnungslegung
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§ 35 WoV-G · Rechnungsarten

1. Die finanzpolitische Steuerung des Finanzhaushaltes erfolgt hauptsächlich über die Erfolgs- und die Investitionsrechnung.

2. Leistungen und Finanzen der Verwaltung werden über die geplanten Produktegruppenergebnisse gesteuert.

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