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115.1 WoV-G CH-SO

§ 34 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Zweck und Grundsätze

Haushaltführung - Rechnungslegung
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§ 34 WoV-G · Zweck und Grundsätze

1. Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

2. Die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung und Buchführung sind

a) Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass der Kanton mit seinen selbständigen Anstalten und Betrieben auf unbestimmte Zeit bestehen bleibt. Die Bilanzierung erfolgt deshalb zu Fortführungswerten.

b) Die Rechnungslegung folgt insbesondere den Grundsätzen der Verständlichkeit, Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Stetigkeit in der Darstellung und Bewertung, der Bruttoverbuchung und der periodengerechten Zuordnung von Aufwand und Ertrag.

c) Die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung sind insbesondere: Die Vollständigkeit, die Richtigkeit, das Dokumentationsprinzip und die Klarheit der Buchführung.

d) Für den Voranschlag und die Rechnung gelten insbesondere die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Jährlichkeit, der Vorherigkeit, der Genauigkeit und der qualitativen und quantitativen Bindung sowie Spezifikation der Kredite.

e) Das Finanz- und Rechnungswesen entspricht anerkannten Normen der Rechnungslegung. Der Regierungsrat bezeichnet das zugrunde liegende Regelwerk.

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