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115.1 WoV-G CH-SO

§ 33bis Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Abschluss von Programmvereinbarungen

Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
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§ 33bis WoV-G · Abschluss von Programmvereinbarungen

1. Der Regierungsrat kann in den vom Bundesrecht bezeichneten Sachgebieten Programmvereinbarungen mit dem Bund abschliessen unter Vorbehalt der Genehmigung des Kredites durch den Kantonsrat.

2. Der Kantonsrat bewilligt Ausgaben im Zusammenhang mit Programmvereinbarungen abschliessend.

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