§ 33 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Interne Leistungsbezüge und -verrechnungen
§ 33 WoV-G · Interne Leistungsbezüge und -verrechnungen
1. Der Regierungsrat bestimmt, welche Leistungen verwaltungsintern zu beziehen sind.
2. Verwaltungsinterne Leistungen werden verrechnet, wenn dies für die Kostentransparenz, für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die Belastung der Spezialfinanzierungen, für die Vergleichbarkeit von Rechnungen oder für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
3. Der Regierungsrat bestimmt, welche verwaltungsinternen Leistungen zu welchen Kosten zu verrechnen sind. Er richtet sich dabei nach marktnahmen Grundsätzen. Er kann Pauschalbeträge zulassen.
4. Erbringt eine Dienststelle verwaltungsinterne Leistungen in Konkurrenz zu privaten Anbietern, so berechnet sie die Preise marktgerecht und auf der Grundlage sämtlicher anrechenbarer Kosten.