Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.1 WoV-G CH-SO

§ 32 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Aufträge an Dritte

Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 WoV-G · Aufträge an Dritte

1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Vergabe von Teilleistungen nach aussen, welche für die Erfüllung von Leistungsaufträgen der Verwaltung erforderlich sind und von Dritten besser erfüllt werden können.

2. Soll die Erstellung einer selbständigen Leistung, insbesondere eines ganzen Produkts, an Dritte übertragen werden, ist dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich.

← § 31 WoV-G Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Zweck § 33 WoV-G →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →