115.1
WoV-G
CH-SO
§ 32 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Aufträge an Dritte
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 32 WoV-G · Aufträge an Dritte
1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Vergabe von Teilleistungen nach aussen, welche für die Erfüllung von Leistungsaufträgen der Verwaltung erforderlich sind und von Dritten besser erfüllt werden können.
2. Soll die Erstellung einer selbständigen Leistung, insbesondere eines ganzen Produkts, an Dritte übertragen werden, ist dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich.