115.1
WoV-G
CH-SO
§ 31 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Gewerbliche Tätigkeit
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 31 WoV-G · Gewerbliche Tätigkeit
1. Dienststellen können mit Bewilligung des Regierungsrates gewerbliche Leistungen an Dritte erbringen, soweit diese mit den Hauptaufgaben in einem sachlichen Zusammenhang stehen und im Vergleich zu den Hauptaufgaben lediglich von geringem Umfang sind. Sie stellen dafür auf der Grundlage sämtlicher anrechenbarer Kosten zu marktgerechten Preisen Rechnung.
2. Die gewerbliche Tätigkeit darf die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen.