§ 30 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Reserveverwendung für Anreizsystem
§ 30 WoV-G · Reserveverwendung für Anreizsystem
1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, dass bei effizienter Leistungserbringung angemessene Anteile der gegenüber dem Voranschlag erzielten Minderaufwendungen oder Mehrerträge den Dienststellen, die mit Globalbudgets geführt werden, für die Verwendung in den Folgejahren zur Verfügung gestellt werden.
2. Er folgt bei der Schaffung von kollektiven Anreizsystemen folgenden Leitlinien
a) Die Verwendung erfolgt für betriebliche Zwecke;
b) Basis für die Herleitung von Anreizkomponenten ist das produktbezogene Leistungs- und Finanzcontrolling;
c) Der unterschiedlichen Budgetkraft der Dienststellen ist Rechnung zu tragen;
d) Gutschriften bzw. Ausschüttungen an Dienststellen dürfen nicht zur Umgehung von Kreditbeschlüssen des Kantonsrates führen;
e) Anreizkomponenten dürfen nicht zur Erhöhung oder Erweiterung der Staatsbeiträge verwendet werden;
f) Gutschriften an Dienststellen dürfen nicht an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschüttet werden;
g) Leistungsbereinigte Mehraufwendungen oder Mindererträge der Vorjahre sind auszugleichen.