115.1
WoV-G
CH-SO
§ 3 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Geltungsbereich
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
§ 3 WoV-G · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die kantonale Verwaltung und die Gerichtsverwaltung.
2. Die Anwendung dieses Gesetzes auf die rechtlich selbständigen kantonalen Anstalten und auf die Solothurner Spitäler AG richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.