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115.1 WoV-G CH-SO

§ 29 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Jahreskontrakte

Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
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§ 29 WoV-G · Jahreskontrakte

1. Aufgrund von Legislaturplan, integriertem Aufgaben- und Finanzplan, Jahresplan, Globalbudget sowie der Leistungs- und Saldozuweisung durch den Regierungsrat vereinbaren der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin mit den eigenen Dienststellen sowie mit den öffentlichen und privaten Leistungserbringern deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.

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