115.1
WoV-G
CH-SO
§ 29 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Jahreskontrakte
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 29 WoV-G · Jahreskontrakte
1. Aufgrund von Legislaturplan, integriertem Aufgaben- und Finanzplan, Jahresplan, Globalbudget sowie der Leistungs- und Saldozuweisung durch den Regierungsrat vereinbaren der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin mit den eigenen Dienststellen sowie mit den öffentlichen und privaten Leistungserbringern deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.