115.1
WoV-G
CH-SO
§ 28 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Leistungs- und Saldozuweisung
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 28 WoV-G · Leistungs- und Saldozuweisung
1. Auf der Grundlage des Legislaturplans, des integrierten Aufgaben- und Finanzplans und der Globalbudgets verteilt der Regierungsrat die zu erbringenden Leistungen auf die Departemente sowie ihre Dienststellen und weist ihnen die Saldovorgaben zu. Er kann Globalbudgets auf mehrere Dienststellen aufteilen.