115.1
WoV-G
CH-SO
§ 27 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Jahresplan
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 27 WoV-G · Jahresplan
1. Auf der Grundlage von Legislaturplan und integriertem Aufgaben- und Finanzplan erstellen die Departemente einen Jahresplan.