115.1
WoV-G
CH-SO
§ 26 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Koordination
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 26 WoV-G · Koordination
1. Der Regierungsrat sorgt für eine frühzeitige und wirksame Abstimmung der Tätigkeiten zwischen den Departementen und der Staatskanzlei.
2. Die Staatskanzlei plant und koordiniert die departementsübergreifenden Geschäfte, sofern nicht ein Departement dafür zuständig oder damit beauftragt ist.
3. Im Übrigen sorgen alle Beteiligten von sich aus für eine rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination der Verwaltungstätigkeit.