§ 25 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Führungsgrundsätze, Führungsinstrumente
§ 25 WoV-G · Führungsgrundsätze, Führungsinstrumente
1. Der Regierungsrat führt die Verwaltung nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Bürgernähe, Effizienz und Wirkungsorientierung.
2. Der Regierungsrat, seine Mitglieder und der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin
a) gewähren den nachgeordneten Instanzen den erforderlichen Grad der Selbständigkeit und sorgen für eine zweckmässige Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung;
b) schaffen und unterhalten zeitgemässe Führungs- und Organisationsinstrumente;
c) bestimmen die Leitlinien ihrer Führung, geben der Verwaltung Ziele vor und setzen Prioritäten;
d)* beurteilen die Verwaltungstätigkeit und überprüfen periodisch die Erreichung der vorgegebenen Ziele;
e)* sorgen, soweit möglich, für eine geringe Regelungsdichte der Erlasse und eine geringe administrative Belastung von Privatpersonen und Organisationen.