§ 24 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Geschäftsbericht
§ 24 WoV-G · Geschäftsbericht
1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat im jährlichen Geschäftsbericht die Leistungen und Finanzen des vergangenen Jahres zur Genehmigung.
2. Der Geschäftsbericht liefert in knapper Form einen Vergleich der Vorgaben mit den Leistungen der Departemente und Dienststellen. Als Vorgaben dienen die Ziele und Massnahmen aus dem Legislaturplan, dem integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie dem Voranschlag.
3. Der Geschäftsbericht weist für sämtliche Produktegruppen die Leistungen und Finanzen aus, kommentiert die vergangenen und künftigen Entwicklungen und weist auf besondere Ereignisse und neue oder veränderte Rechtsgrundlagen hin.
4. Der Geschäftsbericht enthält insbesondere
a) Aussagen über Schwerpunkte der Regierungstätigkeit;
b) wirtschaftliche Eckdaten des Staatshaushaltes;
c) die Erfolgsrechnung;
d) die Investitionsrechnung;
e) die Globalbudgets;
f) die Bilanz;
g) den Anhang;
h) die Geldflussrechnung;
i) die Staatsbeiträge;
j) die Spezialfinanzierungen;
k) die Verpflichtungskreditkontrolle;
l) die Konzernrechnung;
m) die Jahresrechnungen, soweit diese nicht in der Staatsrechnung enthalten sind;
n) die Legate und Stiftungen;
o) den Revisionsbericht der Finanzkontrolle.
5. Das Verfahren richtet sich nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates.