115.1
WoV-G
CH-SO
§ 23bis Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Defizitbremse
Steuerung durch den Kantonsrat - Voranschlag und Geschäftsbericht
§ 23bis WoV-G · Defizitbremse
1. Die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates kann ausnahmsweise im Voranschlag einen Aufwandüberschuss beschliessen.
2. Weist das für die Defizitbremse massgebende Kapital einen negativen Saldo aus, muss dieser innert vier Jahren seit dem erstmaligen Entstehen abgetragen werden.
3. Das für die Defizitbremse massgebende Kapital setzt sich wie folgt zusammen
a)* Aktiven gemäss Bilanz;
b)* abzüglich Fremdkapital gemäss Bilanz;
c)* abzüglich den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital;
d)* zuzüglich der verbleibenden Verpflichtung aus der Ausfinanzierung der Pensionskasse Kanton Solothurn, welche über 40 Jahre nach dem 1. Januar 2015 mittels Annuität getilgt wird.