Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.1 WoV-G CH-SO

§ 23 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Voranschlag

Steuerung durch den Kantonsrat - Voranschlag und Geschäftsbericht
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§ 23 WoV-G · Voranschlag

1. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jährlich den Voranschlag.

2. Der Voranschlag enthält Planwerte, insbesondere

a) Schwerpunkte der kurzfristigen Regierungspolitik;

b) wirtschaftliche Eckdaten des Staatshaushaltes;

c) die Erfolgsrechnung;

d) die Investitionsrechnung;

e) die Globalbudgets;

f)* ...

g)* ...

h) die Staatsbeiträge;

i) die Spezialfinanzierungen.

3. Beschliesst der Kantonsrat den Voranschlag bis Ende eines Jahres nicht, so unterbreitet der Regierungsrat in der nächsten Session einen neuen Voranschlag. Bis zum Beschluss über den Voranschlag durch den Kantonsrat ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

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