115.1
WoV-G
CH-SO
§ 22 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Budgetvorgaben
Steuerung durch den Kantonsrat - Voranschlag und Geschäftsbericht
§ 22 WoV-G · Budgetvorgaben
1. Zu Beginn des Budgetierungsprozesses erlässt der Regierungsrat auf der Grundlage des integrierten Aufgaben- und Finanzplans Budgetvorgaben zuhanden der Departemente. Er konsultiert dazu vorgängig die Finanzkommission des Kantonsrates.