115.1
WoV-G
CH-SO
§ 21 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Rahmenglobalbudget
Steuerung durch den Kantonsrat - Voranschlag und Geschäftsbericht
§ 21 WoV-G · Rahmenglobalbudget
1. Der Kantonsrat kann mit einem Rahmenglobalbudget seine Voranschlagskompetenz für bestimmte Aufgaben für höchstens vier Jahre an den Regierungsrat delegieren.
2. Der Regierungsrat bestimmt jährlich den Leistungsauftrag und die Saldovorgabe.