115.1
WoV-G
CH-SO
§ 2 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Gegenstand
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
§ 2 WoV-G · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt
a) die Führung der Verwaltung,
b) die Haushaltführung sowie
c) die Stellung und Aufgaben der Finanzkontrolle.