Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.1 WoV-G CH-SO

§ 2 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Gegenstand

Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
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§ 2 WoV-G · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

a) die Führung der Verwaltung,

b) die Haushaltführung sowie

c) die Stellung und Aufgaben der Finanzkontrolle.

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