115.1
WoV-G
CH-SO
§ 19 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Kompetenzaufteilung
Steuerung durch den Kantonsrat - Voranschlag und Geschäftsbericht
§ 19 WoV-G · Kompetenzaufteilung
1. Der Kantonsrat bestimmt für jedes Globalbudget die Ziele der Produktegruppen und legt einen Saldo von Aufwand und Ertrag fest.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Produkte sowie die Indikatoren und Standards für die Produktegruppen. Er informiert den Kantonsrat darüber in seiner Botschaft.