115.1
WoV-G
CH-SO
§ 18 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Budgetstruktur
Steuerung durch den Kantonsrat - Voranschlag und Geschäftsbericht
§ 18 WoV-G · Budgetstruktur
1. Auf Antrag des Regierungsrates bestimmt der Kantonsrat die Aufgaben, zu welchen Globalbudgets erstellt werden, und umschreibt die Produktegruppen.
2. Der Regierungsrat erstellt die Budgetstruktur aufgrund der Beschlüsse des Kantonsrates.