115.1
WoV-G
CH-SO
§ 17 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Planungsbeschluss
Steuerung durch den Kantonsrat - Politische Planung
§ 17 WoV-G · Planungsbeschluss
1. Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat, eine Staatsaufgabe in bestimmter Richtung zu entwickeln. Der Planungsbeschluss verpflichtet den Regierungsrat, den Legislaturplan, den integrierten Aufgaben- und Finanzplan oder die Planung in einzelnen Aufgabenbereichen im Sinne der Vorgabe zu erstellen oder anzupassen.
2. Im Planungsbeschluss können Erfüllungsfristen gesetzt werden. Ist keine Frist gesetzt, ist er innerhalb eines Jahres zu erfüllen.
3. Der Planungsbeschluss geht der Planung des Regierungsrates vor. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat davon abweichen.
4. Das Verfahren richtet sich nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates.