§ 16 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Integrierter Aufgaben- und Finanzplan
§ 16 WoV-G · Integrierter Aufgaben- und Finanzplan
1. Der integrierte Aufgaben- und Finanzplan ist eine rollende Planung; er wird vom Regierungsrat jährlich für das kommende Budgetjahr und die drei darauffolgenden Jahre erstellt. Er gewährleistet eine Gesamtschau der Aufgaben- und Finanzentwicklung in sämtlichen Aufgabenbereichen und enthält eine Steuer- und Verschuldungsplanung.
2. Wesentliche Veränderungen gegenüber dem integrierten Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres sowie innerhalb der Planperiode werden ausgewiesen und begründet. Zur Korrektur unerwünschter Entwicklungen enthält er einen Massnahmenplan.
3. Zu Beginn der Legislatur ist der integrierte Aufgaben- und Finanzplan mit dem Legislaturplan inhaltlich abgestimmt.
4. Der Regierungsrat legt den integrierten Aufgaben- und Finanzplan jährlich dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme vor.