115.1
WoV-G
CH-SO
§ 15 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Legislaturplan
Steuerung durch den Kantonsrat - Politische Planung
§ 15 WoV-G · Legislaturplan
1. Der Legislaturplan umschreibt die politischen Schwerpunkte der Amtsperiode. Er gibt insbesondere Auskunft darüber, welche politischen Ziele mit welchen Massnahmen und in welchem Zeitrahmen erreicht werden sollen.
2. Der Regierungsrat erstellt den Legislaturplan und legt ihn dem Kantonsrat bis Ende Oktober des Wahljahres zur Kenntnisnahme vor.