Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.1 WoV-G CH-SO

§ 14 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Aufgabenbereich

Wirkungsorientierte Führung
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§ 14 WoV-G · Aufgabenbereich

1. Der Regierungsrat gliedert die Aufgaben des Kantons in Bereiche, die sachlich und politisch zusammenhängen. Die Aufgabenbereiche bilden die oberste Ebene der politischen Planung. Sie gliedern sich in Produktegruppen.

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