115.1
WoV-G
CH-SO
§ 14 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Aufgabenbereich
Wirkungsorientierte Führung
§ 14 WoV-G · Aufgabenbereich
1. Der Regierungsrat gliedert die Aufgaben des Kantons in Bereiche, die sachlich und politisch zusammenhängen. Die Aufgabenbereiche bilden die oberste Ebene der politischen Planung. Sie gliedern sich in Produktegruppen.