§ 13 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Globalbudget
§ 13 WoV-G · Globalbudget
1. Ein Globalbudget kann im Rahmen der Erfolgsrechnung erstellt werden. Es umfasst mindestens eine Produktegruppe und enthält einen Saldo von Aufwand und Ertrag sowie für jede Produktegruppe einen Leistungsauftrag. Der Leistungsauftrag legt die Ziele sowie die Indikatoren und Standards fest.
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3. Globalbudgets entsprechen der finanzpolitischen Bedeutung der in ihnen zusammengefassten Verwaltungsaufgaben und gestatten eine effiziente finanzielle Führung.
4. In Ausnahmefällen können für Aufgaben, auf welche der Kanton keinen erheblichen Einfluss nehmen kann, Globalbudgets ohne Leistungsauftrag bewilligt werden.
5. Globalbudgets werden mehrere Jahre umfassend mit Verpflichtungscharakter und auf ein Jahr als Bestandteil des Voranschlags beschlossen.