§ 12 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Produktegruppe
§ 12 WoV-G · Produktegruppe
1. Die Produktegruppe fasst in der Regel mehrere Produkte zusammen, welche innerhalb eines Aufgabenbereichs eine strategische Einheit mit klarer Ausrichtung bilden. Sie entspricht der politischen Bedeutung der zu erfüllenden Aufgabe und gestattet eine effiziente Leistungserbringung.
2. Jede Produktegruppe wird mit einer Aufgabe und mit Zielen umschrieben. Die Ziele enthalten Wirkungsvorgaben, wo dies nicht möglich ist, Leistungsvorgaben. Die Erfüllung der Vorgaben wird mit Wirkungs- oder Leistungsindikatoren überprüft.
3. Einer Produktegruppe werden Kosten und Erlöse zugeordnet.
4. Die Kosten und Erlöse einer Produktegruppe der Erfolgsrechnung beinhalten den Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung, die beeinflussbaren internen Leistungsverrechnungen des Globalbudgets sowie die kalkulatorischen Kosten, Overheadkosten und weitere interne Verrechnungen, soweit sie nicht bereits im Globalbudget enthalten sind.