115.1
WoV-G
CH-SO
§ 11 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Produkt
Wirkungsorientierte Führung
§ 11 WoV-G · Produkt
1. Das Produkt ist die selbständige Leistungseinheit, welche von ihrem Empfänger innerhalb oder ausserhalb der Verwaltung genutzt werden kann und sich als Kostenträger eignet.
2. Das Produkt wird mit einer Aufgabe und mit Zielen umschrieben, welche Leistungsvorgaben enthalten. Die Erfüllung der Vorgaben wird mit Leistungsindikatoren überprüft.
3. Dem Produkt werden Kosten und Erlöse zugerechnet.