115.1
WoV-G
CH-SO
§ 10 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Leistungsorientierung
Wirkungsorientierte Führung
§ 10 WoV-G · Leistungsorientierung
1. Die Verwaltung richtet ihre Tätigkeit auf Leistungen aus, die sie für die Öffentlichkeit erbringt.
2. Verwaltungsleistungen werden in der Regel als Produkte umschrieben, deren Umfang und Qualität im Rahmen der Produktegruppenziele vereinbart werden.