115.1
WoV-G
CH-SO
§ 1 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Zweck
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1 WoV-G · Zweck
1. Die wirkungsorientierte Verwaltungsführung verfolgt folgende Ziele
a) Ausrichtung des staatlichen Handelns auf seine Wirkungen;
b) Messung der Aufgabenerfüllung anhand der erreichten Wirkungen;
c) politische Steuerung der staatlichen Leistungen;
d) bürger- und kundenfreundlicher Dienst an der Öffentlichkeit;
e) Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
2. Sie richtet sich nach folgenden Grundsätzen
a) Koppelung von Leistungen und Finanzen;
b) Globalisierung der Budgetierung;
c) Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.