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115.1 WoV-G CH-SO

§ 1 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Zweck

Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
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§ 1 WoV-G · Zweck

1. Die wirkungsorientierte Verwaltungsführung verfolgt folgende Ziele

a) Ausrichtung des staatlichen Handelns auf seine Wirkungen;

b) Messung der Aufgabenerfüllung anhand der erreichten Wirkungen;

c) politische Steuerung der staatlichen Leistungen;

d) bürger- und kundenfreundlicher Dienst an der Öffentlichkeit;

e) Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.

2. Sie richtet sich nach folgenden Grundsätzen

a) Koppelung von Leistungen und Finanzen;

b) Globalisierung der Budgetierung;

c) Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.

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