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114.5 AusGLdDLDT CH-SO

§ 9 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Verhältnis zu anderen Erlassen

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§ 9 Auslagerungsgesetz, AusG · Verhältnis zu anderen Erlassen

1. Der Geltungsbereich der kantonalen Datenschutz- und Archivgesetzgebung sowie die anwendbaren finanz- und submissionsrechtlichen Bestimmungen bleiben von diesem Gesetz unberührt.

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