114.5
AusGLdDLDT
CH-SO
§ 8 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Verantwortung
§ 8 Auslagerungsgesetz, AusG · Verantwortung
1. Die Verantwortung für die rechtmässige Aufgabenerfüllung bleibt bei der auslagernden Behörde.
2. Für die sich aus der Auslagerung ergebenden Risiken trägt die zuständige Behörde die Verantwortung.