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114.5 AusGLdDLDT CH-SO

§ 8 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Verantwortung

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§ 8 Auslagerungsgesetz, AusG · Verantwortung

1. Die Verantwortung für die rechtmässige Aufgabenerfüllung bleibt bei der auslagernden Behörde.

2. Für die sich aus der Auslagerung ergebenden Risiken trägt die zuständige Behörde die Verantwortung.

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